Im aktuellen Fall ging es darum, dass Heise einen Link auf eine Website gesetzt hat, auf der Software zur Umgehung des Kopierschutzes angeboten wird. Die Vertreter der Musikindustrie klagten darauf gegen im Jahr 2005 gegen Heise. Während die erste beiden Instanzen Heise verurteilten, ja die zweite Instanz Heise gar noch als Straftäter hinstellte und nicht blos die Mitstörerhaftung anfuhrte, hat der BGH nun klar pro Meinungsfreiheit geurteilt. Das Urteil an und für sich habe ich bereits weiter oben verlinkt. Der BGH beruft sich dabei auf die EU-Grundrechtecharta Art. 11; Informationsgesellschafts-Richtlinie Art. 6; UrhG § 95a und hält diesen Artikel auch gleich als erstes im Urteil fest:
Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.
Heisst, ich darf auch auf illegale Inhalte verlinken, solange dies notwendig ist für den Leser, um sich ein Bild von der Sache zu machen. Zumindest verstehe ich diesen Artikel so. Aber weiter...
Der BGH hält in der Urteilsbegründung fest:
Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang
Es ist daher insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht
Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten. Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung [...] zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit
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