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Eine weiteres Zitat von Voltaire ist auch Gewohnheit, Sitte und Brauch sind stärker als die Wahrheit. Ich nenne das ein bisschen anders. Auch wenn wir eine Unwahrheit noch so oft wiederholen, es wird nie die Wahrheit daraus werden. Wahrheit hat aber nicht oft etwas mit Meinungsfreiheit und Meinungsäusserung zu tun. Das äussern einer Meinung ist immer das äussern eines subjektiven Standpunktes. Trotzdem ist das Recht auf Meinungsfreiheit und damit das Recht, seine Meinung äussern zu dürfen enorm wichtig. Denn nur damit können wir uns weiter entwickeln, Fehler finden und korrigieren. Aus diesem Grund wurde das Recht der freien Meinungsäusserung schon bei der französischen Revolution als eines der wichtigsten Grundrechte betrachtet und wird bis heute von den meisten Staaten, Staatenbunden und der UNO als Grundrecht verbrieft:
Artikel 19 der UNO-Resolution 217A3 10.12.1948; Meinungs- und Redefreiheit:
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Meinungs- und Informationsfreiheit:
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu bäussern und zu verbreiten.
3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland;
1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
2 Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
3 (...)
Artikel 12 des Österreichischen Staatsgrundgesetzes;.
1 Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das Konzessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung
Europäische Menschenrechtskonvention, Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18), Artikel 10, Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel II-71, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungs-
freiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht
auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Soweit die Gesetze.... lasst Euch hier sagen, Meinungsfreiheit ist ein zartes Pflänzchen, das gehegt und gepflegt werden will wie jede andere Freiheit. Achten wir nicht täglich darauf, wird uns diese Freiheit Stück um Stück weggenommen. Meinungsfreiheit ist aber auch eine rasiermesserscharfe Klinge, die Menschen verletzen und Existenzen bedrohen kann. Darum halte Dich an das Sprichwort:
Wisse immer was Du sagst, aber sage nicht immer alles was Du weisst.
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