In einem
Urteil, dass die beiden vorangegangenen Instanzen kassiert hat
der deutsche Bundesgerichtshof die Meinungsfreiheit, die Meinungsäusserungsfreiheit und die Pressefreiheit gestützt und deren Werte klar hervorgehoben.
Im aktuellen Fall ging es darum, dass Heise einen Link auf eine Website gesetzt hat, auf der
Software zur Umgehung des Kopierschutzes angeboten wird. Die Vertreter der Musikindustrie klagten darauf gegen im Jahr 2005 gegen Heise. Während die erste beiden Instanzen Heise verurteilten, ja die zweite Instanz Heise gar noch als Straftäter hinstellte und nicht blos die Mitstörerhaftung anfuhrte, hat der BGH nun klar pro Meinungsfreiheit geurteilt. Das Urteil an und für sich habe ich bereits weiter oben verlinkt. Der BGH beruft sich dabei auf die
EU-Grundrechtecharta Art. 11; Informationsgesellschafts-Richtlinie Art. 6; UrhG § 95a und hält diesen Artikel auch gleich als erstes im Urteil fest:
Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.
Heisst, ich darf auch auf illegale Inhalte verlinken, solange dies notwendig ist für den Leser, um sich ein Bild von der Sache zu machen. Zumindest verstehe ich diesen Artikel so. Aber weiter...
Der BGH hält in der Urteilsbegründung fest:
Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang
Es ist daher insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht
Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten. Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung [...] zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit
Der beanstandete Link in den Beiträgen des Beklagten auf die Internetseite von SlySoft gehört in diesem Sinne zum nach Art. 11 EU-Grundrechte-charta, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützten Bereich der freien Berichterstattung. Er beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf eine bloß technische Erleichterung für den Aufruf der betreffenden Internetseite. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, erschließt ein Link vergleichbar einer Fußnote zusätzliche Informationsquellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 15 - Paperboy). Indem das Berufungsgericht diesen informationsverschaffenden Charakter des Links auf der einen Seite und seine in der Erleichterung des Aufrufs der verlinkten Internetseite bestehende technische Funktion auf der anderen Seite als zwei gesondert zu würdigende Aspekte betrachtet, berücksichtigt es nicht hinreichend, welche Bedeutung den vom Beklagten gesetzten Links auf fremde Internetseiten nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Beiträge vom 19. und 28. Januar sowie vom 9. Februar 2005 für das Recht auf freie Berichterstattung zukommt.
Die Links in den Beiträgen des Beklagten erschöpfen sich demnach nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern. Sie sind vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellung-nahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst
Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch Informationen, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören können. Grundsätzlich darf daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht.[..] Ein solches überwiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat, also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den er berichtet.
Nach den vielen Zitaten aus dem Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichtes von Deutschland nun mein persönliches Fazit: Finde ich gut. Die Meinungsfreiheit darf nicht korrumpiert werden. Weder von der einen, noch von der anderen Seite. Aber wie sagte schon ein weiser Franzose sinngemäss?
Ich teile Deine Meinung nicht, aber ich werde das Recht, dass Du sie äussern darfst verteidigen
ist auch meine Meinung...
bericht in heise
bericht auf golem