eindeutig, diese Initiative sowohl bei der Unterschriftensammlung zu unterstützen als auch an der Urne anzunehmen!Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Abzockerei» -
Erläuterungen zum Initiativtext
Die eidg. Volksinitiative «gegen die Abzockerei» will persönliche Bereicherungen auf der
«Teppichetage» unterbinden und neue Grundsätze für gute Corporate Governance
aufstellen. Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionäre sowie im
Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung, verlangt sie folgende gesetzliche
Regelungen:
1. Die Generalversammlung (GV) soll jährlich folgende Abstimmungen vornehmen:
a) Abstimmung über die drei Gesamtsummen aller Vergütungen - des ganzen Verwaltungsrates,
der gesamten Geschäftsleitung und des Beirates: Die GV bewilligt die drei Gesamtsummen
der jeweiligen Vergütungen, welche die einzelnen drei Gremien sodann selbstständig unter ihren
Mitgliedern verteilen. Die Initiative will nicht, dass an der GV über individuelle Gehälter abgestimmt
wird. (In den USA hat die individuelle Offenlegung der Topmanagement-Gehälter keine Mässigung erbracht
- im Gegenteil, die Gehälter sind geradezu explodiert. So sagte beispielsweise ein neuer Chef, er
müsse doch mehr verdienen als sein Vorgänger, welcher die Unternehmung mangels Erfolg und Leistung
verlassen hatte.) Unter «Vergütungen» versteht man den Wert der Geld- aber auch der Sachleistungen
an die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates. Unter «Sachleistungen
» fallen alle Entschädigungen, die nicht in Form von Geld oder Wertschriften ausbezahlt werden,
so z. B. Immobilien, Autos, Yachten, Gemälde usw.
b) Einzelwahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses: Der Vergütungsausschuss hat die Aufgabe,
die Höhe der Gehälter der Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder zu bestimmen. Er
kann als Hauptursache betrachtet werden, warum die Vergütungen in den letzten Jahren exorbitant gestiegen
sind. Dieser Punkt der Volksinitiative ist deshalb von höchster Bedeutung. In den heutigen Vergütungsausschüssen
findet man oftmals ein Kollegentum, geprägt durch Wirtschafts- und Politfilz, ganz
nach der Philosophie «Ich gebe dir, du gibst mir». Die GV soll ermächtigt werden, tatsächlich unabhängige
Vergütungsausschüsse aus vernünftig denkenden und handelnden Mitgliedern zu wählen.
c) Wahl des Verwaltungsratspräsidenten: Dieser ist für die Aktionäre das wichtigste Bindeglied zur
Unternehmung. Die GV kann unter Umständen ein Doppelmandat Geschäftsführer/Verwaltungsratspräsident
durchaus genehmigen. Falls sie einen Geschäftsführer, welcher als Verwaltungsratspräsident vorgeschlagen
wird, nicht will, so verweigert sie diesem den Verwaltungsratsposten und somit das Doppelmandat.
d) Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates: Da die GV jährlich stattfindet, kann sie die
jeweiligen Mitglieder bei guter Leistung in ihrem Amt für ein weiteres Jahr bestätigen.
e) Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters: Der Stimmrechtsvertreter kann durch die Aktionäre
ermächtigt werden, für sie abzustimmen. Heute ist dieser – entgegen seines Namens – nicht
unabhängig, da er durch die Unternehmung selbst ernannt wird. Es wird eine höhere Unabhängigkeit
garantiert, wenn er durch die GV gewählt wird. Ausserdem wird er exklusiv für die Stimmrechtsvertretung
zuständig sein, da die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung verboten wird.
2. Stimmzwang und Transparenz der Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten: Heute
bleiben die Pensionskassen den GV oftmals fern und wenn sie daran teilnehmen, so ist ihr Stimmverhalten
ein grosses Geheimnis. Dies betrifft einerseits die AHV, den grössten Aktionär der Schweiz, durch
welche jeder Erwerbstätige in diesem Land indirekt Aktionär ist. Des gleichen gilt für die Pensionskassen,
welche ebenfalls grosse Summen in Aktien von Schweizer Firmen investieren. Diese sollen gezwungen
werden, die Verantwortung ihren Versicherten gegenüber wahrzunehmen und deshalb obligatorisch im
Interesse und Sinne ihrer Versichterten abzustimmen. Damit der Transparenz Rechnung getragen wird,
müssen sie nach der GV ihre Stimmabgaben offen legen.
3. Elektronische Fernabstimmung: Die Aktionäre müssen nicht mehr physisch an der GV erscheinen,
sondern können stattdessen über SMS oder Internet daran teilnehmen, falls sie dies bevorzugen. Dies ist
technisch machbar, fanden sogar bereits politische Abstimmungen in verschiedenen Gemeinden (z. B. Bülach)
erfolgreich via SMS und Internet statt. Da das Aktionariat über den ganzen Globus verteilt ist, entsteht dadurch
eine völlig neue Aktionärsdemokratie - eine markant grössere Teilnahme an den GV ist garantiert.
4. Folgende Verbote sollen erlassen werden:
a) Keine Abgangsentschädigungen an Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder, wenn sie
die Unternehmung verlassen
b) Keine Vorauszahlungen an Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder, bevor sie den Job
überhaupt angenommen haben
c) Keine Prämien bei Firmenkäufen und -verkäufen an Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder
d) Verbot der Organ- und Depotstimmrechtsvertretung: Der Aktionär soll nicht mehr den Organvertreter
(Beauftragter der Unternehmung, welcher die Anträge des Verwaltungsrates unterstützt) oder
den Depotvertreter (Bevollmächtigter einer Bank, welcher das Stimmrecht für in Depots hinterlegte Aktien
ausübt) beauftragen können, ihn an der GV zu vertreten.
e) Delegationsverbot: Die Führung der Gesellschaft darf nicht mehr an eine juristische Person delegiert
werden, z. B. an eine andere Aktiengesellschaft.
f) Keine Mehrfachverträge: Die Organmitglieder (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) sollen keine
weiteren Arbeits- oder Beraterverträge anderer Gesellschaften ihrer Gruppe (Konzern) erhalten. Es wird
so verhindert, dass Vergütungen einfach über nicht-kotierte Tochterunternehmen ausbezahlt werden.
5. Folgende Punkte sollen statutarisch, also durch die GV, geregelt werden. Diese Bestimmungen
werden somit vom Aktionär an der GV abgesegnet und sind alsdann in den Statuten. Sie müssen
fortan nicht mehr alljährlich, sondern bloss noch im Fall einer Änderungen traktandiert werden.
a) Erfolgs- und Beteiligungspläne der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder:
Die GV soll z. B. festlegen, wie hoch der variable und fixe Teil der totalen Vergütungen ist, ob bei einem
Verlust in der Unternehmung ein Bonus ausbezahlt werden darf oder nicht, wie die Beteiligungspläne
des Topmanagements aussehen oder wie gross der Anteil, die Sperrfristen und die Ausübungspreise
von Aktien und Optionen sind.
b) Anzahl Mandate der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder ausserhalb des
Konzerns: Die GV soll die Anzahl der externen Mandate ihrer Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder
festlegen. Manager, welche derart hohe Vergütungen kassieren, sollten sich ausschliesslich
ihrer Unternehmung widmen. Genehmigt die GV eine gewisse Anzahl externer Mandate, so sollten die
entsprechenden Organmitglieder, welche eine 100-%-Stelle haben, einen Teil ihrer externen Einkünfte
ihrem eigenen Unternehmen abliefern. Die GV kann so z. B. Herrn Vasella den Verwaltungsratseinsitz in
anderen Gesellschaften verbieten, da er bereits in der Novartis ein horrendes Gehalt bezieht und somit
sein ganzes Pensum für die Novartis aufwenden sollte.
c) Höhe der Renten: Es soll vermieden werden, dass sich Topmanager, welche ein Unternehmen verlassen,
goldene Fallschirme via Auszahlung von Rentenbezügen genehmigen (z. B. Fall Barnevik /
Lindhal, ABB).
d) Höhe der Kredite und Darlehen: Die Möglichkeit wird so unterbunden, Kapital der Unternehmung
zu Tiefstzinsen, am Marktpreis vorbei, an die Topmanager zu leihen.
e) Festlegung der Dauer der Arbeitsverträge an Geschäftsleitungsmitglieder: Der Fall Corti
z. B., welcher vom Verwaltungsrat einen Fünfjahresvertrag erhielt, obschon die Swissair damals in akuter
Schräglage stand, würde so vermieden. Auch diese Forderung ist zwingend notwendig, da sonst die
verbotenen Abgangsentschädigungen hierdurch umgangen werden könnten.
6. Geltungsbereich: Es ist wichtig zu unterstreichen, dass diese Volksinitiative nur Schweizer Aktiengesellschaften
tangiert, welche an einer Schweizer oder ausländischen Börse kotiert sind. Ausländische börsenkotierte
Unternehmungen wie auch nicht-kotierte Schweizer Unternehmen sind hiervon nicht betroffen.
7. Strafbestimmung: Widerhandlung gegen diese Vorschriften wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.
Das Initiativkomitee besteht bewusst aus «No-Names» und unabhängigen Personen, welche in keiner
politischen Partei tätig sind. Es ist mit lediglich sieben Mitgliedern bestückt, was der vorgeschriebenen
Mindestanzahl entspricht. Initiant der Initiative ist Herr Thomas Minder, Geschäftsführer der Trybol AG in
Neuhausen; ihr Administrator ist Herr Claudio Kuster.
Beitraege




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Klaus Sxxxx